FAHRRAD B'TWIN LEBENSLANGE GARANTIE

LEBENSLANGE GARANTIE FAHRRAD

FAHRRAD B'TWIN LEBENSLANGE GARANTIE

Die Garantie ist gültig im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, die je nach Land und Zollgebiet variieren können. Zur Anwendung kommen mindestens die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen; die durch den Kaufvertrag mit B'TWIN zustande kommende Garantie greift, wenn diese vorteilhafter ist.

Zur Verdeutlichung und als Richtlinie fasst die folgende Tabelle alle Hauptkomponenten eines Fahrrads, die Verschleißerscheinungen, auf die kein Garantieanspruch besteht, sowie die jeweilige in der Europäischen Gemeinschaft gültige Garantiedauer zusammen.

FAQs

Warum gibt es keine lebenslange Garantie auf die Sattelstütze?

Zwar ist die Sattelstütze nicht Gegenstand des normalen Verschleißes wie andere Komponenten des Fahrrads, jedoch lässt sich oft ein nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch feststellen (Nichtbeachtung der Mindestmarkierung, die zu einer Beschädigung von Sattelstütze oder Rahmen führen kann).

Warum gibt es keine lebenslange Garantie auf Carbonrahmen?

Auf diese Rahmen besteht eine Garantie von 5 Jahren, die Gewährung einer lebenslangen Garantie in der Zukunft ist nicht ausgeschlossen. Rahmen aus Carbon kommen oft im Wettkampf unter intensiven Nutzungsbedingungen zum Einsatz, was die Ausweitung auf eine lebenslange Garantie erschwert.

Ist die Garantie auch gültig, wenn du dein Fahrrad verkaufst?

Ja. Die Garantie ist dem Produkt zugeordnet, nicht dem Käufer. Allerdings musst du nachweisen können, dass du rechtmäßiger Eigentümer des Fahrrads bist.

NÄHERE INFORMATIONEN ZUR LEBENSLANGEN GARANTIE AUF B'TWIN-FAHRRÄDER MIT KAUFDATUM AB DEM 1. JUNI 2013.

B'TWIN Fahrräder wurden entwickelt, um ihre Nutzer in allen Belangen zufriedenzustellen. B'TWIN arbeitet deshalb kontinuierlich an der Qualität und Strapazierfähigkeit seiner Fahrräder.

B'TWIN bietet seiner Kundschaft eine lebenslange Garantie auf die folgenden Teile (ausgenommen Carbon): den Rahmen, die Starrgabel (Gabel ohne Federung), den Lenker und den Vorbau, mit denen die Fahrräder von B'TWIN ausgestattet sind. Die Laufzeit der Garantie beginnt am Tag des Kaufs des Fahrrads/der Fahrräder der Marke B'TWIN.

Im Rahmen dieser Garantie bietet B’TWIN nach einer Begutachtung des Fahrrads in einem DECATHLON Servicepoint entweder einen gleichwertigen Austausch des Rahmens, der Starrgabel, des Lenkers oder des Vorbaus oder eine Reparatur innerhalb einer angemessenen Frist. Transport- und Reisekosten gehen zu Lasten des Kunden.

Dieser Vertrag gilt hingegen nicht bei Missachtung der Hinweise in der B’TWIN-Gebrauchsanleitung des entsprechenden Fahrrads und bei unsachgemäßer Pflege oder Verwendung des Fahrrads.

Um von der Garantie für die oben genannten Teile profitieren zu können, reicht das Vorzeigen der DECATHLON Kundenkarte oder des Kaufbelegs in einer DECATHLON Filiale.

B'TWIN behält sich das Recht vor, zu überprüfen, ob alle Voraussetzungen für die Erteilung einer lebenslangen Garantie erfüllt sind, und alle dazu angemessenen und erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

Es ist zu ergänzen, dass eine lebenslange Garantie die Anwendung der folgenden gesetzlichen Garantie(n) des französischen Verbrauchergesetzbuches „Code de la Consommation“ und des französischen bürgerlichen Gesetzbuches „Code Civil“ nicht ausschließt:

Artikel L. 211-4 des Code de la consommation: „Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, die Ware vertragsgemäß zu liefern, und er haftet für eine Vertragswidrigkeit bei der Warenabgabe. Er haftet ebenfalls für Vertragswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Verpackung, der Montageanleitung oder dem Einbau entstehen, sofern er vertragsgemäß dazu verpflichtet ist oder wenn diese Vertragswidgenkeiten unter seiner Verantwortlichkeit entstanden sind.“

Artikel L. 211-5 des Code de la consommation: Damit eine Ware als vertragsgemäß gilt, muss sie:

1. Dem Verwendungszweck entsprechen, der gewöhnlich für ein ähnliches Produkt zu erwarten ist, und gegebenenfalls:

der Beschreibung des Verkäufers entsprechen und jene Eigenschaften aufweisen, die der Verkäufer dem Käufer in Form von Mustern oder Modellen gezeigt hat;

jene Eigenschaften aufweisen, die der Käufer legitimerweise aufgrund der öffentlich deklarierten Angaben des Verkäufers, des Herstellers oder seines Vertreters erwarten kann, insbesondere in der Werbung oder auf der Beschriftung;

2. Oder jene Eigenschaften aufweisen, die von beiden Parteien in beidseitigem Einvernehmen festgehalten wurden, oder sämtlichen vom Käufer gewünschten Verwendungszwecken entsprechen, die dieser dem Verkäufer mitgeteilt hat und die von letzterem anerkannt wurden.“

Artikel L. 211-12 des Code de la consommation: „Klagen aufgrund von Konformitätsfehlern verjähren nach zwei Jahren ab Ausgabe der Ware.“

Artikel 1641 des Code civil: „Der Verkäufer ist an die Garantie gebunden bei versteckten Mängeln der verkauften Ware, die eine bestimmungsgemäße Verwendung unmöglich machen oder die Verwendung in einem Maße einschränken, dass der Käufer von einem Kauf abgesehen oder nur einen geringeren Preis bezahlt hätte, wären ihm die Mängel bekannt gewesen.“

Artikel 1648 Absatz 1 des Code civil: „Bei Sachmängeln kann der Käufer innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Entdeckung des Mangels Klage erheben.“