Artikel L217-4 des französischen Verbrauchergesetzbuches
Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, die Ware vertragsgemäß auszuhändigen, und haftet für Konformitätsfehler, die zum Zeitpunkt der Aushändigung bestehen. Er haftet ebenfalls für Konformitätsfehler, die im Zusammenhang mit der Verpackung, der Montageanleitung oder dem Auf- bzw. Einbau entstehen, sofern er vertragsgemäß dazu verpflichtet ist oder wenn dieser unter seiner Verantwortlichkeit geschehen ist.
Artikel L217-5 des französischen Verbrauchergesetzbuches
Die Ware wurde vertragsgemäß ausgehändigt:
1. Wenn sie für den Verwendungszweck geeignet ist, der gewöhnlich für ein solches Produkt zu erwarten ist, und gegebenenfalls:
- Wenn sie der Beschreibung entspricht, die vorab vom Verkäufer zur Verfügung gestellt wurde, und wenn sie diejenigen Eigenschaften aufweist, die dem Käufer anhand eines Musters oder Modells vorgeführt wurden;
- Wenn sie diejenigen Eigenschaften aufweist, die der Käufer infolge der vom Verkäufer, vom Hersteller oder von seinem Vertreter öffentlich abgegebenen Erklärungen, insbesondere Werbung oder Etikettierung, zu Recht erwartet;
2. Oder wenn sie diejenigen Eigenschaften aufweist, die von beiden Parteien in beidseitigem Einvernehmen festgehalten wurden, oder sämtlichen vom Käufer gewünschten Verwendungszwecken entspricht, die dieser dem Verkäufer mitgeteilt hat und die von letzterem anerkannt wurden.
Artikel L217-12 des französischen Verbrauchergesetzbuches
Der Käufer hat nach Aushändigung des Produktes zwei Jahre Zeit, um das Vorhandensein eines Konformitätsfehlers anzuzeigen.
Artikel L217-16 des französischen Verbrauchergesetzbuches
Wenn der Käufer innerhalb der Laufzeit der gesetzlichen Garantie, die ihm beim Erwerb oder bei der Reparatur eines beweglichen Wirtschaftsgutes zugesichert wurde, gegenüber dem Verkäufer den Anspruch auf eine von der Garantie abgedeckte Instandsetzung geltend macht, verlängert sich die verbleibende Garantiefrist um den Zeitraum (beginnend bei sieben Tagen), in dem das Produkt nicht bewegt werden konnte. Dieser Zeitraum beginnt ab dem Tag, an dem der Kunde den Antrag auf Tätigwerden des Verkäufers stellt, oder ab dem Tag, an dem das betreffende Produkt dem Verkäufer zur Reparatur übergeben wird, sofern dieser nicht dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Tätigwerden gestellt wurde.
Artikel 1641 des französischen Zivilgesetzbuches
Der Verkäufer ist an die Garantie gebunden, wenn die verkaufte Ware verdeckte Mängel aufweist, die eine bestimmungsgemäße Verwendung unmöglich machen oder die Verwendung in einem solchen Maße einschränken, dass der Käufer von einem Kauf abgesehen oder nur einen geringeren Preis bezahlt hätte, wären ihm die Mängel bekannt gewesen.
Artikel 1648 Absatz 1 des französischen Zivilgesetzbuches
Bei Sachmängeln hat der Käufer ab Entdeckung des Mangels zwei Jahre Zeit, um diesen zu beanstanden.